EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM
Zollbestimmungen für Wassersportfahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern Bisher war maximal ein halbes Jahr zulässig. Diese Verordnung ist nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg von allen Mitgliedsstaaten bindend anzuwenden. Die Praxis sieht momentan jedoch noch anders aus: - Das Zollamt von San Giorgio in Oberitalien hält z.B. Artikel 9 der Istanbul-Konvention von 1995 für entscheidend. Darin ist als Höchstaufenthaltsdauer sechs Monaten binnen eines Jahres festgelegt. - Auch das griechische Finanzministerium will sich nach Informationen aus Athen weiter an die Sechs-Monats-Regelung halten. Ein im Frühling 2002 herausgegebenes Merkblatt über deutsche Zollbestimmungen für Schiffsführer von Wassersportfahrzeugen weist darauf hin, dass eine innerhalb der EU versteuerte (Mwst) Yacht wiederum versteuert werden muss, wenn sie länger als drei Jahre das Gebiet der EU verlässt und dann zurückkehrt. Eine Verlängerung dieser Frist können die Hauptzollämter im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gewähren: Besondere Umstände sind laut Merkblatt vor allem höhere Gewalt, und unvorhersehbare Ereignisse, aber auch wirtschaftliche, kulturelle oder politische Gründe. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Hamburg kann diese Fristverlängerung nicht schon beim Verlassen des EU-Raumes, sondern erst bei der Rückkehr beim örtlich zuständigen Hauptzollamt des jeweiligen EU-Staates beantragt werden. Eine Ausnahmeregelung für ältere Wassersportfahrzeuge gibt es nicht. Anders im Fall der Umsatzsteuerregelung für Altfahrzeuge innerhalb der EU. Dort gilt: Wurden Sportboote vor einem bestimmten Datum (1.1.1985) in Betrieb genommen, dann wird die Versteuerung ohne Nachweis pauschal unterstellt. Noch ein Tipp: Für die Versteuerung von Yachten, die aus Nicht-EU-Ländern eingeführt werden, gilt immer der Mwst-Satz des jeweiligen Landes! Die Broschüre mit der Nummer RH 0112 kann bei der OFD Hamburg, Rödingsmarkt 2. 20459 Hamburg bestellt werden. Fehlt ein wichtiges Link zum Thema? Link mitteilen
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