Segelscheine: Der Sportküstenschifferschein
    EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM

    Der Sportküstenschifferschein




    
    Subject:        ESYS-Seiten für Segelscheine, Sportküstenschifferschein
    Date:                Fri, 19 Feb 1999 09:45:29 +0100
    From:                ateschner@parco.de
    
    
    
    Hallo Herr Walter,
    
    in der Yacht vom 13. Januar 99 wurde ein kurzer Bericht über den neuen
    Sportbootküstenschein veröffentlicht. Meine Anfrage beim DSV ergab, daß
    trotz der Änderung der Sportseeschifferscheinordnung zum 1.1.99 noch keine
    Durchführungsrichtlinien feststehen. Prüfungen für diesen neuen Schein wird
    es ab dem 1.10.99 geben, für BR-Scheine die vor diesem Termin erworben
    werden, soll es Umschreibemodalitäten geben, die noch erst erarbeitet
    werden müssen.
    
    Mast- und Schotbruch
    
    Andreas Teschner


    Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schreibt mit Datum 12. Februar 1999 und Geschäftszeichen LS 23/48.57.25-11/8 Va 99:

    Mit dem neuen freiwilligen amtlichen Befähigungsnachweis "Sportküstenschifferschein" soll die Lücke im amtlich empfohlenen Führerscheinsystem geschlossen werden.

    Die Abstufung ergibt sich dann wie folgt:

    1. Sportbootführerschein See - vorgeschrieben - als Fahrerlaubnis für die Seeschiffahrtsstraßen und bis 3 sm vor der Festlandküste

    2. Sportküstenschifferschein - empfohlen - für die Küstengewässer bis 12 sm vor der Festlandküste

    3. Sportseeschifferschein - empfohlen - Küstengewässer (alle Meere bis 30 sm vor der Festlandküste einschl. der Randmeere)

    4. Sporthochseeschifferschein - empfohlen - alle Meere (weltweite Fahrt)

    Der neue Sportküstenschifferschein soll den Erwerb des Sportseeschifferscheins erleichtern, der allerdings nach wie vor auch unmittelbar erworben werden kann.
    Mit dieser Maßnahme wird das staatliche Angebot freiwilliger Weiterbildung im Interesse der Sicherheit der Schiffsführung unter deutscher Flagge fahrender bzw. segelnder Sportfahrzeuge vervollständigt.

    Als Anlage füge ich einen Auszug der "Siebenten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften" die den Erwerb des Sportküstenschifferscheins betreffen und die "Sportseeschifferscheinverordnung" ändern, zu Ihrer Kenntnis bei.

    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr. Steinicke


    Die Anlage ist eine schlechte Kopie mit "Amtsdeutsch". Das sind überwiegend Änderungs- / Einfügungsanweisungen. Interessant ist eigentlich nur:
    7. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) ...
    b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt: (1) Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportküstenschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1a erhalten, wenn er
    1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung-See ist.
    2. den Nachweis erbringt, daß er nach dem Erwerb des Sportbootführerscheins-See mindestens 300 Seemeilen auf Yachten im Küstenbereich zurückgelegt, und
    3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen von Yachten in Küstengewässern nachgewiesen hat.

    (2)Ein Bewerber kann auf Antrag einen Sportseeschifferschein für Yachten mit Antriebsmaschine oder mit Antriebsmaschine und unter Segel nach dem Muster der Anlage 1 erhalten, wenn er
    1. im Besitz des Sportbootführerscheins-See nach § 1 der Sportbootführerschein- verordnung-See ist.
    2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des Sportküstenschifferscheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat.
    b) im Besitz eines vor dem 1. Oktober 1999 vom Deutschen Segler-Verband e.V. ausgestellten BR-Scheins ist und zusätzlich nachweist, daß er nach dem Erwerb des BR-Scheins mindestens 700 Seemeilen auf Yachten im Seebereich zurückgelegt hat, oder
    c) nachweist, daß er nach dem Erwerb des Sportbootführerscheins-See mindestens 1000 Seemeilen auf Yachten im Seebereich, davon mindestens 500 Seemeilen vor der theoretischen Prüfung als Wachführer oder dessen Vertreter auf Yachten, zurückgelegt hat, und
    3. in einer theoretischen und praktischen Prüfung seine Befähigung zum Führen einer Yacht in küstennahen Gewässern nachgewiesen hat.


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