EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM
Kein Schadenersatz bei stürmischer Kreuzfahrt Veranstalter nicht für rauhe See verantwortlich
Wer auf Kreuzfahrt geht, muß auch heftigen Sturm,
rauhe See, hohen Wellengang und Unwohlsein einkalkulieren. Für
Ungemach auf dem Ozean kann nicht der Reiseveranstalter
verantwortlich gemacht werden. Darauf weist die
Rechtschutzversicherung Arag unter Berufung auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts Bremen hin.
Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar auf ruhige, erholsame Kreuzfahrt gehen, um dem heimischen Winter zu entfliehen. Doch die Reise wurde turbulent. Das Schiff geriet auf hoher See in einen Sturm und kam ins Schlingern. Die Frau stürzte, verletzte sich und mußte den Urlaub abbrechen. Die verhinderte Kreuzfahrerin verklagte den Veranstalter auf Erstattung des Reisepreises wegen `mangelhafter Leistung". Nach ihrer Ansicht hätte der Kapitän das Sturmtief auch weiträumig umschiffen können. Die Richter waren anderer Ansicht. Wer in den Wintermonaten eine solche Reise buche, müsse mit rauher See rechnen. Auch der Sturz könne nicht dem Veranstalter zur Last gelegt werden. Das sei `allgemeines Lebensrisiko". Die Klage wurde abgewiesen. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Bremen OLG, 3 U 139(96)
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