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EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM

Kein Schadenersatz bei stürmischer Kreuzfahrt

Veranstalter nicht für rauhe See verantwortlich

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Wer auf Kreuzfahrt geht, muss auch heftigen Sturm, rauhe See, hohen Wellengang und Unwohlsein einkalkulieren. Für Ungemach auf dem Ozean kann nicht der Reiseveranstalter verantwortlich gemacht werden. Darauf weist die Rechtschutzversicherung Arag unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen hin.

Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar auf ruhige, erholsame Kreuzfahrt gehen, um dem heimischen Winter zu entfliehen. Doch die Reise wurde turbulent. Das Schiff geriet auf hoher See in einen Sturm und kam ins Schlingern. Die Frau stürzte, verletzte sich und musste den Urlaub abbrechen. Die verhinderte Kreuzfahrerin verklagte den Veranstalter auf Erstattung des Reisepreises wegen `mangelhafter Leistung". Nach ihrer Ansicht hätte der Kapitän das Sturmtief auch weiträumig umschiffen können.

Die Richter waren anderer Ansicht. Wer in den Wintermonaten eine solche Reise buche, müsse mit rauher See rechnen. Auch der Sturz könne nicht dem Veranstalter zur Last gelegt werden. Das sei `allgemeines Lebensrisiko". Die Klage wurde abgewiesen. (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Bremen OLG, 3 U 139(96)