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Bei diesen Hinweisen kann ein Charterer davon ausgehen, daß er - außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung - lediglich die hinterlegte Kaution aufbringen müsse. "Der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Abschluß der vorgenannten Versicherung führe zu keiner Haftungsfreistellung des Charterkunden für Schäden, die nicht von der Versicherung ersetzt würden, ändert an dieser Beurteilung nichts", heißt es in dem Urteil des OLG.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte eine Charterfirma von ihrem Kunden Schadensersatz. Die Yacht war nach einer Havarie für eine längere Zeit im Charterbetrieb ausgefallen. Den von der Versicherung nicht abgedeckten Charterausfall sollte der Skipper aus eigener Tasche bezahlen, klagte die Firma, und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach Auffassung des OLG jedoch verstoßen solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch gegen das sogenannte Transparenzgebot. "Für einen Durchschnittskunden liegt es (...) nahe, daß sich auch der dem Vermieter entstandene Schaden als ein Haftpflichtschaden darstellt", heißt es in der Entscheidung. Der Vercharterer hätte vor Abschluß des Vertrages darauf hinweisen müssen, mit welchen Schäden im Falle eines Unfalls gerechnet werden müsse. (Az. 14 U 184/97).