EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM
Last update: Monday, 20. April 1998 - 15:49:49
Vorwort:
Es hat sich herausgestellt, daß es für die Segler eine wesentliche Vereinfachung bedeutet, wenn die Segelanweisungen an den von Ihnen besuchten Revieren gleich sind oder zumindest ein großes Maß an Übereinstimmung haben. Der Wettsegelausschuß des DSV hat deshalb diese Segelanweisung entworfen und empfiehlt allen Veranstaltern von Ranglistenregatten und Meisterschaften, diese nach diesen Segelanweisungen abzuhalten, wobei revierspezifische Änderungen nur in möglichst geringem Umfang vorgenommen werden sollen. Bei der Abfassung
von Segelanweisungen sollte neben diesen Mustersegelanweisungen die Anhänge M und N der WR beachtet werden.
Die Segelanweisungen bestehen aus 4 Teilen, die bei Bedarf auch zusammengefaßt werden können:
Teil 1: Segelanweisungen, die für die Daten für die spezielle Wettfahrtserie beinhaltet.
Teil 2: Segelanweisungen, die für eine größere Zahl von Wettfahrtserien identisch ist.
Teil 3: Skizze der vorgesehenen Bahnen und evtl. des Regattagebiets. [Beispiel 1] [Beispiel 2]
Teil 4: Liste der verwendeten Signale
Mustersegelanweisungen für Ranglistenregatten
Segelanweisungen Spezieller Teil
1. Wettfahrtprogramm
1.1 Wettfahrttage sind ________________________________
1.2 Ankündigungssignal zur 1. Wettfahrt ist am _____________ um ______________
1.3 Der Zeitpunkt des Ankündigungssignals wird entweder durch entsprechende Signalgebung im Anschluß an die vorausgehende Wettfahrt oder durch rechtzeitigen Aushang an der Tafel für Bekanntmachungen bekanntgegeben.
1.3 Es sind _________________(Voll-Wettfahrten vorgesehen. (Statt Voll- evtl. Kurz- setzen)
1.4 Es werden folgende Klassenflaggen verwendet: ___________- Klasse: ________-Flagge...
2. Wertung
2.1 Es wird nach dem Low-Point-System gemäß Regel A 2 der WR gesegelt, dabei werden von 1 bis ______ gesegelten Wettfahrten alle gewertet, von ____ bis _____ gesegelten Wettfahrten alle mit Ausnahme der schlechtesten gewertet und von _____ bis _____ gesegelten Wettfahrten alle mit Ausnahme der zwei schlechtesten gewertet.
2.2 Zur Vergabe des _______ Preises oder des __________ Titels müssen mindestens _____ gültige Wettfahrten gesegelt werden.
3. Preise
3.1 Es gibt Punktpreise für _______________
3.2 Es gibt den Wanderpreis für den ______________ .
Auf ihn bestehen folgende Anrechte:_____________
Segelanweisungen Allgemeiner Teil
(Hinweis: Die kursiv gedruckten Teile sollten nicht geändert werden!)
1. Allgemeines
1.1 Die Wettfahrten werden nach den WR der ISAF, den Ordnungsvorschriften des DSV, den von der ISAF oder dem technischen Ausschuß des DSV genehmigten Klassenregeln der jeweiligen Klasse, der Ausschreibung, und den Segelanweisungen gesegelt.
1.2 Es gilt die in der Ausschreibung genannte Kategorie für Werbung gem. WR Anh. G
1.3 Die Segelanweisungen können durch Aushang an der offiziellen Tafel geändert werden. Änderungen werden bis spätestens um 19.00 Uhr bekanntgegeben. Sie gelten ab dem folgenden Tag.
1.4 Alle teilnehmenden Boote müssen gültige Meßbriefe oder bestätigte Kopien bereithalten (Ergänzung WR 78).
1.5 Nur die in der Meldung angegebene Segelnummer darf geführt werden.
1.6 Steuerleute müssen Mitglied eines von ihrem nationalen Verband anerkannten Segelclubs sein und die ISAF-Zulassung gemäß Anhang K besitzen.
1.7 Steuerleute müssen im Besitz eines vom DSV oder ihrem nationalen Verband für das Gewässer vorgeschriebenen Führerscheins sein (Ergänzung WR 46 und 75).
1.9 Steuermannswechsel ist nicht erlaubt. Mannschaftswechsel muß vorher vom Wettfahrtleiter genehmigt werden.
1.10 Ein Boot darf während der Wettfahrt weder senden oder telefonieren, noch spezielle Funkmitteilungen erhalten.
2. Sicherheitsbestimmungen
2.1 Jeder Steuermann ist für die richtige seemannschaftliche Führung seines Bootes in jeder Hinsicht selbst verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Verantwortung für Verluste an Leben oder Eigentum, persönlichen Schaden oder Schäden an Eigentum, die durch die Teilnahme an der Regatta verursacht werden oder sich ergeben. (Ergänzung WR 4)
2.2 Bei Sturmwarnung und Vorsichtsmeldung (Blinklicht am Ufer oder andere Form der
offiziellen Wetterwarnung angeben) oder Zeigen der Flagge "Y" im Hafen oder auf einem
Boot der Wettfahrtleitung müssen von allen Seglern Schwimmwesten angelegt werden, die solange zu tragen sind, wie das Signal steht. Nichttragen von Schwimmwesten kann zur Disqualifikation führen (Ergänzung WR 1.2 und 40). Der Wettfahrtausschuß behält sich vor, ihm ungeeignet erscheinende Schwimmwesten zu verbieten.
2.3 Ein Boot, das die Wettfahrt aufgibt, muß dies unverzüglich der Wettfahrtleitung oder dem Wettfahrtbüro bekanntgeben. Nichtbeachtung führt zum Ausschluß aus einer Wettfahrt oder der Wettfahrtserie.
3. Bekanntmachungen an Land
3.1 Mitteilungen der Wettfahrtleitung oder des Schiedsgerichts erfolgen durch Aushang an der offiziellen Tafel. Sie befindet sich ___________________________________ .
3.2 Bekanntmachungen werden durch Setzen folgender Signale am Hafenmast signalisiert:
- Flagge "L": An der offiziellen Tafel ist eine Bekanntmachung ausgehängt.
- Antwortwimpel "AP": Startverschiebung
- Flagge "P": Bitte unverzüglich auslaufen, es erfolgt in Kürze ein Start.
- Flagge "AP" über "A": Heute keine Wettfahrt
- Zahlenwimpel "2": Es ist beabsichtigt heute mehrere Wettfahrten zu segeln.
- Flagge "Y": Schwimmwesten vor dem Auslaufen anlegen.
- Flagge "B": Protestzeit läuft (in den letzten 30 Minuten Halbmast)
- Klassenflagge zusätzlich: Signal gilt nur für diese Klasse.
4. Start
4.1 Die Wettfahrten werden nach WR 26 System 1 mit 10-Minuten-Abständen gestartet.
oder alternativ
Die Wettfahrten werden in Abänderung der Zeiten von WR 26 Startsystem 1 nach folgendem System 3 gestartet: (Anhang N zur WR Punkt 11.1)
Das Ankündigungssignal - Klassenflagge mit Lautsignal- erfolgt 6 Minuten vor dem Start.
Das Vorbereitungssignal - Flagge P mit Lautsignal - erfolgt 5 Minuten vor dem Start.
Startsignal ist das Niederholen der Klassenflagge mit Lautsignal
Die folgenden Klassen starten in 5-Minuten-Abständen.
(Eine entsprechende Korrektur der Signalliste sollte vorgenommen werden.)
4.2 Zur Startkontrolle haben alle Booten vor ihrem Ankündigungssignal das Checktor bestehend aus Startschiff und einer Boje mit grüner Flagge an der Steuerbordseite von Lee nach Luv zu passieren.
4.3 Die Startlinie wird gebildet durch einen Mast mit oranger Farbe auf dem Startschiff und die Startlinienbegrenzungstonne mit roter Flagge an der Backbordseite des Startschiffes. Zusätzlich kann eine innere Begrenzungstonne gesetzt werden.
4.4 Boote, die nicht 10 Minuten nach ihrem Startsignal gestartet sind, werden als nicht gestartet gewertet (Ergänzung WR29.1).
5 Bahnen
5.1 Die Bahnmarken haben ___________________ Farbe und ________________________
Flaggen
5.2 Die Wettfahrtleitung legt vor dem Start von der Startlinie aus gegen den Wind die Bahnmarke
1. Die WL kann am Startschiff den Kurs zur Bahnmarke 1 anzeigen.
5.3 Anschließend werden die anderen Bahnmarke entsprechend der beigefügten Kurskarte gelegt.
6. Bahnänderung
Flagge "C" auf oder in der Nähe einer Bahnmarke bedeutet: "Eine oder beide anderen Bahnmarken sind unter Beibehaltung des Bahnschemas verlegt oder durch neue Bahnmarken ersetzt." Zum besseren Erkennen der nächsten Bahnmarke kann der Kurs dorthin auf einer Tafel angezeigt werden oder durch die Tafeln „+“ bzw. „-„ eine veränderte Schenkellänge angezeigt werden. Die ursprünglichen Bahnmarken werden sobald wie möglich entfernt.
7. Ziel
Die Ziellinie wird gebildet durch den Mast des Zielschiffes und eine Zielbegrenzungsboje mit __________ Flagge oder eine der bisherigen Bahnmarken.
8. Beendigung der Wettfahrt, Zeitbegrenzung
8.1 Das Ende der Wettfahrt wird durch Streichen der Flagge "blau" angezeigt.
8.2 Die Wettfahrt spätestens 60 Minuten nach Zieldurchgang der ersten Bootes der Klasse beendet. Alle dann noch auf der Bahn befindlichen Boote werden als aufgegeben gewertet.
9. Proteste, Ersatzstrafen
9.1 Ein Boot, das eine Strafdrehung nach WR 44 oder 31 ausgeführt hat, muß dies innerhalb der Protestfrist schriftlich im Wettfahrtbüro melden. Nicht gemeldete Strafen gelten als nicht gemacht.
9.2 Wenn es die Wetterverhältnisse zulassen, muß jedes Boot, das protestieren will, der Wettfahrtleitung beim Zieldurchgang mitteilen, gegen wen sie protestieren will.
9.3 Die Protestfrist beginnt mit Ende der Wettfahrt (bei direkt aufeinanderfolgenden Wettfahrten, der letzten Wettfahrt des Tages) und dauert 60 Minuten.(Ergänzung WR 61.3)
9.4 Die Proteste sind auf dem offiziellen Formular im Regattabüro innerhalb der Protestfrist einzureichen. (Formulare sind dort erhältlich)
9.5 Proteste werden, wenn möglich, in der Reihenfolge des Eingangs verhandelt. Beginn und Reihenfolge werden an der offiziellen Tafel spätestens 30 min nach Ende der Protestfrist ausgehängt.
9.6 Protestparteien und Zeugen haben sich zur angegebenen Zeit vor dem Verhandlungsraum bereitzuhalten.
9.7 In Abänderung von Regel 67 gilt: Schiedsrichter, die eine Verletzung der Regeln 54, 33 sowie 52 auf dem Wasser beobachten, können das erkannte Boot durch ein unverzüglich gegebenes akustisches Signal und zeigen der gelben Flagge benachrichtigen. Die benachrichtigte Yacht kann dann ihren Verstoß durch eine 7200-Drehungsstrafe gemäß WR 44.2 bereinigen.
9.8 In Abänderung von WR 66 werden am letzten Wettfahrttag Anträge von Booten auf Wiederaufnahme einer Protestverhandlung nicht später als eine Stunde nach Verkündigung der Entscheidung angenommen.
9.9 Vermessungsproteste oder Einwendungen über Tatsachen, deren Feststellung bereits an den vorhergehenden Tagen zumutbar gewesen wäre werden emäß WO 7.2 am Tag der letzten Wettfahrt nicht mehr angenommen.
WL-97 12.12.96 U.Finckh