EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM
Das neue Schiffahrtsgesetz
in Österreich

Last update: Thursday, 10. April 1997 - 21:03:29

EU-angepaßt: Das Schiffahrtsgesetz 1997 sieht einige wesentliche Änderungen und Erleichterungen im Bereich der Patente vor

In Kürze wird das Schiffahrtsgesetz 1997 veröffentlicht, das im wesentlichen auf dem Schiffahrtsgesetz 1990 basiert, jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit in einer kompletten Neufassung herausgegeben wird. Dr. Linhart von der Obersten Schiffahrtsbehörde faßt die wichtigsten Neuerungen zusammen. Die meisten Änderungen erfährt auf Grund einer entsprechenden EU-Richtlinie der Teil Schiffsführung, der gemeinsam mit der Schiffszulassung am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.
Die für die Sportschiffahrt wichtigsten Änderungen:
• Das „Schiffsführerpatent C“ wird zum „Schiffsführerpatent – 10 m“; sein Geltungsbereich umfaßt nicht mehr nur Wasserstraßen, sondern sämtliche Binnengewässer.
Das „Schiffsführerpatent D“ wird zum „Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse“; sein Geltungsbereich bleibt unverändert. (Die alten Schiffsführerpatente C und D – beide bis 10 m – bleiben selbstverständlich weiterhin gültig.)
• Das „Schiffsführerpatent A“ (bisher bis 30 m) wird zum „Schiffsführerpatent – 20 m“, das „Schiffsführerpatent B“ zum „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“. Wie bereits aus den Bezeichnungen hervorgeht, reduziert sich der sachliche Geltungsbereich dieser Patente von Fahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m auf Kleinfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, deren Länge maximal 20 m beträgt. Die für die Prüfungszulassung erforderliche Fahrpraxis wird gegenüber der derzeit vorgeschriebenen überproportional verkürzt: Sie beträgt für das „Schiffsführerpatent – 20 m“ nur noch zwei Monate (Schiffsführerpatent A: 10 Monate!), für das „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“ nur mehr einen Monat (Schiffsführerpatent B: 3 Monate).
• Übergangsbestimmung: Patente nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 dürfen noch bis Ende 1997 ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Prüfungszulassung vor dem 1. Juli 1997 gestellt wurde und die Zulassungsvoraussetzungen so rechtzeitig erfüllt werden, daß die Prüfung vor dem 31. Dezember 1997 (erfolgreich) abgelegt wird. Dies wird vor allem für diejenigen interessant sein, die die Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent A oder B (bis 30 Meter) bereits soweit erbracht haben, daß die „Restpraxis“ noch in dieser Saison rechtzeitig absolviert werden kann.
• Bei CE-gekennzeichneten Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 24 m entfällt bei der Zulassung die Erstüberprüfung.

Die Quintessenz
Soviel zum Rechtlichen. Was bedeuten die Neuerungen für die Sportschiffahrt?
Der nunmehr umfassende Charakter des „Schiffsführerpatent – 10 m“ (Wasserstraßen und Binnengewässer) mit nur einer Prüfung stellt keinen wesentlichen Unterschied zu früher dar. Rechtlich waren es früher zwar zwei Prüfungen, de facto wurden die Sachgebiete normalerweise in einem Aufwaschen abgehandelt. Allerdings bekam man auch zwei Patente, die man je nach Gebiet mitführen mußte. Insofern stellt dies eine Erleichterung dar, vor allem in Hinblick auf das geplante neue Scheckkartenformat des Patentes. Wesentlichster Vorteil ist die geringere Fahrpraxis bei Patenten über 10 Meter: Ein statt drei, bzw. zwei statt zehn Monate ist eine deutliche Erleichterung. Der Skipper einer motorisierten 11-Meter- Yacht beispielsweise muß also nur noch einen Monat Fahrpraxis auf einem Fahrzeug der betreffenden Kategorie (10–20 m) nachweisen (Bestätigung eines Unternehmens). Die Praxis darf gestückelt werden. Ein Fahrpraxis-Monat hat übrigens 20 Tage je 8 Stunden. Es empfiehlt sich in Tagen zu rechnen, auch die Kumulierung von Wochenenden ist gestattet. Wer überprüft schon, ob der „Tag“ wirklich volle acht Stunden hatte?
Die Sportschiffahrt hätte sich eine weitgehendere Liberalisierung gewünscht, denn ein Monat nachzuweisende Praxis ist immer noch viel für den gestanden Skipper einer 11-Meter-Segelyacht, der lediglich auf seinem Heimatsee unterwegs sein will und vorher beispielsweise ein 9-Meter-Schiff besessen hat, doch leider. Ähnliches gilt für den Motorbootskipper auf der Donau, auch wenn dort die Reduktion von zehn auf zwei Monate geradezu sensationell ist. Wer in Hinkunft Schiffe über 20 Meter führen will, kommt um das aufwendige Kapitänspatent nicht herum, das für Schiffe jeder Art und Größe gilt. Die alten Patente bleiben weiterhin gültig, können aber teilweise umgeschrieben werden. Was allerdings nicht viel Sinn macht: Die Patente A und B mit dem Geltungsbereich 10–30 m würden dann in solche mit dem Geltungsbereich 10–20 Meter umgeschrieben werden: Wer will sich jedoch freiwillig beschränken?
Zuletzt zum Entfall der Erstüberprüfung bei CE-gekennzeichneten Fahrzeugen, was Kosten und Mühen spart und eine sinnvolle Erleichterung darstellt, die Mag. Gerhard Schöchl den österreichischen Beamten hoch anrechnet. Bei den in Österreich produzierten Yachten betrifft diese Vereinfachung vorläufig lediglich Modelle der Schöchl-Werft. Alle Sunbeams tragen das CE- Kennzeichen, werden also unüberprüft zugelassen.
Luis Gazzari

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