EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM
EU-angepaßt: Das Schiffahrtsgesetz 1997 sieht einige wesentliche Änderungen und Erleichterungen im Bereich der Patente vor
In Kürze wird das Schiffahrtsgesetz 1997 veröffentlicht, das im wesentlichen auf dem
Schiffahrtsgesetz 1990 basiert, jedoch aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit in
einer kompletten Neufassung herausgegeben wird. Dr. Linhart von der Obersten Schiffahrtsbehörde
faßt die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Die meisten Änderungen erfährt auf Grund einer entsprechenden EU-Richtlinie der Teil
Schiffsführung, der gemeinsam mit der Schiffszulassung am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.
Die für die Sportschiffahrt wichtigsten Änderungen:
• Das „Schiffsführerpatent C“ wird zum „Schiffsführerpatent – 10 m“; sein Geltungsbereich umfaßt
nicht mehr nur Wasserstraßen, sondern sämtliche Binnengewässer.
Das „Schiffsführerpatent D“ wird zum „Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse“; sein
Geltungsbereich bleibt unverändert. (Die alten Schiffsführerpatente C und D – beide bis 10 m –
bleiben selbstverständlich weiterhin gültig.)
• Das „Schiffsführerpatent A“ (bisher bis 30 m) wird zum „Schiffsführerpatent – 20 m“, das
„Schiffsführerpatent B“ zum „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“.
Wie bereits aus den Bezeichnungen hervorgeht, reduziert sich der sachliche Geltungsbereich dieser
Patente von Fahrzeugen jeder Art mit einer Länge bis zu 30 m auf Kleinfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge,
ausgenommen Fahrgastschiffe, deren Länge maximal 20 m beträgt. Die für die Prüfungszulassung
erforderliche Fahrpraxis wird gegenüber der derzeit vorgeschriebenen überproportional verkürzt:
Sie beträgt für das „Schiffsführerpatent – 20 m“ nur noch zwei Monate (Schiffsführerpatent A: 10
Monate!), für das „Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse“ nur mehr einen Monat
(Schiffsführerpatent B: 3 Monate).
• Übergangsbestimmung: Patente nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 dürfen noch bis Ende 1997
ausgestellt werden, wenn der Antrag auf Prüfungszulassung vor dem 1. Juli 1997 gestellt wurde und
die Zulassungsvoraussetzungen so rechtzeitig erfüllt werden, daß die Prüfung vor dem 31. Dezember
1997 (erfolgreich) abgelegt wird. Dies wird vor allem für diejenigen interessant sein, die die
Fahrpraxis für das Schiffsführerpatent A oder B (bis 30 Meter) bereits soweit erbracht haben, daß die
„Restpraxis“ noch in dieser Saison rechtzeitig absolviert werden kann.
• Bei CE-gekennzeichneten Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 24 m entfällt bei der Zulassung die
Erstüberprüfung.
Die Quintessenz
Soviel zum Rechtlichen. Was bedeuten die Neuerungen für die Sportschiffahrt?
Der nunmehr umfassende Charakter des „Schiffsführerpatent – 10 m“ (Wasserstraßen und
Binnengewässer) mit nur einer Prüfung stellt keinen wesentlichen Unterschied zu früher dar. Rechtlich
waren es früher zwar zwei Prüfungen, de facto wurden die Sachgebiete normalerweise in einem
Aufwaschen abgehandelt. Allerdings bekam man auch zwei Patente, die man je nach Gebiet mitführen
mußte. Insofern stellt dies eine Erleichterung dar, vor allem in Hinblick auf das geplante neue
Scheckkartenformat des Patentes.
Wesentlichster Vorteil ist die geringere Fahrpraxis bei Patenten über 10 Meter: Ein statt drei, bzw.
zwei statt zehn Monate ist eine deutliche Erleichterung. Der Skipper einer motorisierten 11-Meter-
Yacht beispielsweise muß also nur noch einen Monat Fahrpraxis auf einem Fahrzeug der betreffenden
Kategorie (10–20 m) nachweisen (Bestätigung eines Unternehmens). Die Praxis darf gestückelt
werden. Ein Fahrpraxis-Monat hat übrigens 20 Tage je 8 Stunden. Es empfiehlt sich in Tagen zu
rechnen, auch die Kumulierung von Wochenenden ist gestattet. Wer überprüft schon, ob der „Tag“
wirklich volle acht Stunden hatte?
Die Sportschiffahrt hätte sich eine weitgehendere Liberalisierung gewünscht, denn ein Monat
nachzuweisende Praxis ist immer noch viel für den gestanden Skipper einer 11-Meter-Segelyacht, der
lediglich auf seinem Heimatsee unterwegs sein will und vorher beispielsweise ein 9-Meter-Schiff
besessen hat, doch leider. Ähnliches gilt für den Motorbootskipper auf der Donau, auch wenn dort die
Reduktion von zehn auf zwei Monate geradezu sensationell ist.
Wer in Hinkunft Schiffe über 20 Meter führen will, kommt um das aufwendige Kapitänspatent nicht
herum, das für Schiffe jeder Art und Größe gilt.
Die alten Patente bleiben weiterhin gültig, können aber teilweise umgeschrieben werden. Was
allerdings nicht viel Sinn macht: Die Patente A und B mit dem Geltungsbereich 10–30 m würden
dann in solche mit dem Geltungsbereich 10–20 Meter umgeschrieben werden: Wer will sich jedoch
freiwillig beschränken?
Zuletzt zum Entfall der Erstüberprüfung bei CE-gekennzeichneten Fahrzeugen, was Kosten und
Mühen spart und eine sinnvolle Erleichterung darstellt, die Mag. Gerhard Schöchl den
österreichischen Beamten hoch anrechnet. Bei den in Österreich produzierten Yachten betrifft diese
Vereinfachung vorläufig lediglich Modelle der Schöchl-Werft. Alle Sunbeams tragen das CE-
Kennzeichen, werden also unüberprüft zugelassen.
Luis Gazzari