EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM

Mitseglervereinbarung




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Eine Mitseglervereinbarung regelt Kosten und Haftung
Die Crew sollte vor dem Törn Kosten- und Haftungsfragen regeln – am besten schriftlich. Eine Mitseglervereinbarung schützt vor Ansprüchen untereinander, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

Punkt 5 dieser Vereinbarung (Haftungsausschluß) gilt nur für den Haftungsverzicht auf Folgen leichter Fahrlässigkeit. Gegenseitiger Haftungsausschluß bei Sach- oder Personenschäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers oder eines Crewmitglieds entstanden sind, kann nur durch eine sogenannte Individualvereinbarung erwirkt werden. Das ist eine separate, für den jeweiligen Törn ausgearbeitete Vereinbarung, die die Haftung infolge grober Fahrlässigkeit innerhalb der Konstellation Crew/ Skipper ausschließt.

Wichtig: Inhaltliche Änderungen der Individualvereinbarung müssen auch noch nachträglich möglich sein. Und die Bedingungen dürfen nicht durch einen Mustervertrag vorformuliert sein. Denn: Nach dem "Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGBG) ist ein Haftungsausschluß in vorformulierten Vertragsbedingungen unwirksam, wenn er auch die grobe Fahrlässigkeit beinhaltet. Was schließlich als grob oder leicht fahrlässig gilt, entscheidet im Einzelfall das jeweilige Gericht.

Haftungsausschluß des Skippers gegenüber dem Eigner infolge grober Fahrlässigkeit bietet eine Skipper-Haftpflicht-Versicherung.

Mitseglervereinbarung

Für den Segeltörn vom ……………. bis zum …………….
auf der Segelyacht ……………..........................................
mit Ausgangshafen .............................................................,
bei dem die aufgeführten Personen
1) ……………………………………………
2) ……………………………………………
3) ……………………………………………
4) ……………………………………………
5) ……………………………………………
6) ……………………………………………
7) ……………………………………………
8) ……………………………………………
9) ……………………………………………
10) ……………………………………………
mitsegeln, werden die nachfolgenden Regelungen getroffen:

1. Chartervertrag

Der zwischen ………………............................... und dem
Vercharterer ……………….................................
geschlossene Chartervertrag vom …………… ist Grundlage dieser Vereinbarung. Jeder Mitsegler hat eine Kopie dieses Chartervertrages erhalten und erkennt diesen an.

2. Törnkosten
Die Mitsegler tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen Teilen. Dies sind insbesondere die Charterkosten und die Bordkasse (zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord, Kosten für Diesel, Hafengelder, Gebühren usw.). Ferner sind dies aber auch Kosten, die sich aus der Nichterfüllung des Chartervertrages ergeben können, und etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich von einem Mitsegler verursacht wurde.
Die Charterkosten betragen EUR ………...................................
Jeder Mitsegler verpflichtet sich, die auf ihn entfallende erste Rate von EUR ………........................... bis zum ……………...................... zu entrichten. Die übrigen Kosten werden frühestens bei Törnantritt fällig.
Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich, aus welchem Grund, zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eintritt oder die übrigen Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten.

3. Schiffsführer
Verantwortlicher Schiffsführer ist ………………................................ Der Schiffsführer versichert, daß er die notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel und Motor sicher zu führen. Er weist die Mitsegler in die Bedienung der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.

4. Pflichten der Mitsegler
Jeder Mitsegler beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und informiert ihn (beziehungsweise den jeweiligen Wachführer) in unklaren Situationen. Jeder Mitsegler achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit und trägt bei Bedarf Rettungsweste und Lifebelt.

5. Haftungsausschluß
Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen den Schiffsführer, die anderen Mitsegler und den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden oder vorsätzlich verursacht wurden.

6. Gültigkeit der Vereinbarung
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, daß die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, daß sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht.

Ort, Datum und Unterschriften der Mitsegler

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