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EUROPÄISCHES SEGEL-INFORMATIONSSYSTEM

Segeltörn endet mit Schiffbruch vor Gericht

Von Ekkehard Müller-Jentsch


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Es sollte ein romantischer Segeltörn zu zweit durch Dalmatiens Inselwelt werden - und endete als Schiffbruch vor dem Amtsgericht München. Eine junge Frau und ihr Lebensgefährte mussten erleben, dass Formulierungen in einem Reiseprospekt oft nur freundliche Ankündigungen sind, aber vor Gericht nicht eingeklagt werden können. Und außerdem, dass Urteile bei unverheirateten Paaren nur für denjenigen gelten, der im Reisebüro die Buchung unterschrieben hat. Der Reisegefährte schaut in die Röhre.

Die Kreuzfahrt auf dem Motorsegler kostete für das Paar 3060 Mark. Im Katalog hatte der Veranstalter für den einwöchigen Törn Kabinen mit geschmackvoller Ausstattung versprochen: Telefon, und Fernseher wurden extra aufgezählt. Weiter hieß es: Die Kabinen befinden sich größtenteils unter Deck und bieten kein Tageslicht. Zwei Doppelkabinen mit kleinen Fenstern liegen auf dem Hauptdeck. Die Kabinenvergabe richtet sich in der Regel nach der Reihenfolge des Buchungseingangs. Aufgrund der frühen Buchung hatte das Münchner Paar die Hoffnung, eine der beiden begehrten Kabinen zu erhalten. Als ihnen die Teilnehmerliste zugeschickt wurde, und sie ihre Namen auf Platz zwei fanden, hielten sie die Sache für gelaufen.

Bei der Einschiffung war die Enttäuschung natürlich riesengroß, als weder die Erstplazierten noch das Münchner Paar die Deckskabinen erhielten. Sie waren bereits anderweitig vergeben. Auf ihre Beschwerde hin erhielten die Münchner die Eigner-Kabine, die größte an Bord, allerdings auch unter Deck. Fernseher und Telefon fehlten. Und schon in der ersten Nacht ging ihnen ein lautes, monotones Brummen gehörig auf die Nerven. Auf eindringliches Bitten hin stellte die Crew zwar fortan bis morgens 6.30 Uhr die Deckenzentrallüftung ab - aber wir wollten bis acht Uhr schlafen.

Weil es auch sonst mit Service und Reinlichkeit an Bord unzufrieden war, verlangte das Pärchen vom Reiseveranstalter 950 Mark zurück. Der Veranstalter bedauerte zwar, dass die Reisenden nicht zufrieden gestellt werden konnten - und bot freiwillig aber nur 150 Mark an. Die Frau, die den Segeltrip gebucht hatte, reichte deshalb Klage ein.

Die Zivilrichterin erkannte nur das Fehlen von Telefon und Fernseher als Reisemangel an. Dafür bekam die Frau 150 Mark zugesprochen. Ihr Begleiter bekam nichts: Denn wer eine Reise für einen mitreisenden anderen Erwachsenen bucht, der kein Familienmitglied ist, tut dies grundsätzlich nur in dessen Vertretung. Die Klägerin sei wegen eines Minderungsanspruchs aus dem Reisevertrag ihres Begleiters folglich nicht aktiv legitimiert - er hätte also selbst ebenfalls klagen müssen. Und weiter: Was mit dem Zusatz in der Regel versprochen werde, stelle keinen einklagbaren Anspruch dar. Im übrigen sei mit Geräuschen auf einem Schiff immer zu rechnen. Weil der Reiseveranstalter die 150 Mark bereits freiwillig angeboten hatte, muss die Münchnerin nun auch noch die 930 Mark Prozesskosten komplett tragen (Aktenzeichen: 191C3764/01).