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Nach Monsterwelle kein Recht auf Reiseabbruch

von Sabine Fischer



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(25.04.2005) Geht eine «Monsterwelle» auf ein Kreuzfahrschiff nieder, haben Passagiere nicht zwangsläufig ein Recht auf Abbruch der Reise. Das erläutert Sabine Fischer, Expertin für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.

Wenn die Schäden am Schiff kurzfristig beseitigt werden können und die Passagiere nicht ernsthaft verletzt sind, bestehe ein solcher Anspruch nicht, so die Expertin weiter. Letztlich müsse jeder, der eine Schiffsreise antrete, mit Wetterumschwüngen auf hoher See rechnen. «Das ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.»

In der Nacht von Freitag auf Samstag war das norwegische Kreuzfahrtschiff «Norwegian Dawn» auf der Rückreise nach New York von einer «Monsterwelle» getroffen worden, wie das Deutschlandbüro der Reederei Norwegian Cruise Line (NCL) in Wiesbaden mitteilt. Der «New York Daily News» zufolge war die Welle mehr als 20 Meter hoch. 62 Kabinen wurden unter Wasser gesetzt, vier Passagiere erlitten Prellungen und Schürfwunden. «An Bord waren auch zirka 40 Personen aus Deutschland», sagt Eva Marx von NCL-Deutschland. Diese seien jedoch nicht direkt von Schäden durch die Welle betroffen.

Passagiere, deren Kabinen unter Wasser gestanden hatten, wurden nach der Angaben der Sprecherin von der Reederei einen Tag vor dem geplanten Ende der Tour nach Hause geflogen. Nach einem Bericht von «Spiegel online» entschieden sich 300 der 2500 Passagiere für eine vorzeitige Heimreise.

Grundsätzlich müssen Passagiere laut Reiserechtsexpertin Fischer selbst damit zurecht kommen, wenn sie von einer Riesenwelle in Angst und Schrecken versetzt wurden. Allerdings haben sie unter Umständen Mängelansprüche. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sonnendeck oder Pools nicht genutzt werden können. Muss die Kabine gewechselt werden, so könne wegen des Aufwandes für den Umzug der Reisepreis um einen halben Tag gemindert werden. «Dabei sind Mängelansprüche immer verschuldensunabhängig zu gewähren», so die Expertin.

Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf «Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude». Das ist laut Fischer der Fall, wenn der Urlaub ganz oder tageweise «erheblich beeinträchtigt» ist und der Erholungseffekt verloren geht. Als Entschädigung würden für einen Erwachsenen pro Tag etwa 60 Euro angesetzt, für Kinder die Hälfte.

Voraussetzung ist jedoch, dass auf Seiten des Veranstalters ein Verschulden vorliegt. «Das wäre in diesem Fall beispielsweise ein Manövrierfehler des Kapitäns, der die drohende Gefahr unter Umständen hätte erkennen und entsprechend handeln können». Wird ein Reisender durch eine Welle verletzt, kann er bei Verschulden des Veranstalters auch Schmerzensgeld fordern.

Wer als Passagier vor Ort Mängel anzeigen möchte, sollte laut Fischer zunächst dem Veranstalter die Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen, sofern das möglich ist. «Am besten ist es, sich die Mängel schriftlich bestätigen zu lassen.» Zumindest sollten Adressen von Zeugen notiert werden. «Wenn die Kabine unter Wasser steht, kann es auch hilfreich sein, Fotos vom Schaden zu machen.» In diesem Fall habe der Reisende auch Anspruch darauf, dass ihm die allerwichtigsten Kleidungsstücke und Kosmetika zur Verfügung gestellt werden.

Mängelansprüche müssen Reisende spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Reise schriftlich beim Veranstalter geltend machen. Im Fall der «Norwegian Dawn» ist dies wohl nicht nötig: «Spiegel online» zufolge hat die Reederei von sich aus jedem Passagier die Hälfte der Reisekosten erstattet und einen Gutschein für den halben Ticketpreis einer künftigen Kreuzfahrt ausgestellt. Das NCL-Büro wollte die Angaben zunächst nicht bestätigen. «Es wird aber auf jeden Fall eine Kompensation geben», kündigte Sprecherin Eva Marx an.

Dies gelte auch für die nächste Kreuzfahrt des Schiffes, die am heutigen Montag in New York startet. Weil sich die Abreise um einen Tag verzögert hat und ein vorgesehener Landgang entfällt, erhalten die Urlauber für einen Tag den Reisepreis erstattet. Außerdem wird pro Kabine ein Betrag von 200 US-Dollar (rund 155 Euro) ausgezahlt.

Wenn die Schäden am Schiff kurzfristig beseitigt werden können und die Passagiere nicht ernsthaft verletzt sind, bestehe ein solcher Anspruch nicht. Letztlich müsse jeder, der eine Schiffsreise antrete, mit Wetterumschwüngen auf hoher See rechnen. «Das ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos.»

Eine mehr als 20 Meter hohe Monsterwelle hatte am Samstag das norwegische Kreuzfahrtschiff «Norwegian Dawn» in stürmischer See vor Florida getroffen. Die sieben Stockwerke hohe Welle hatte der «New York Daily News» zufolge 62 Kabinen unter Wasser gesetzt. Vier Passagiere wurden leicht verletzt. Nach einem Bericht von «Spiegel online» entschieden sich 300 der 2500 Passagiere, nach dem Vorfall nicht per Schiff heimzureisen. «An Bord waren auch zirka 40 Personen aus Deutschland», sagt Eva Marx vom Deutschland-Büro der Reederei Norwegian Cruise Line (NCL). Diese seien jedoch nicht direkt von Schäden durch die Welle betroffen.

Grundsätzlich müssen Passagiere laut Reiserechtsexpertin Fischer zwar selbst damit zurecht kommen, wenn sie von einer Riesenwelle in Angst und Schrecken versetzt wurden. Allerdings haben sie unter Umständen Mängelansprüche. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sonnendeck oder Pools nicht genutzt werden können. Muss die Kabine gewechselt werden, so könne wegen des Aufwandes für den Umzug der Reisepreis um einen halben Tag gemindert werden. «Dabei sind Mängelansprüche immer verschuldensunabhängig zu gewähren», so die Expertin.

Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf «Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude». Das ist laut Fischer der Fall, wenn der Urlaub ganz oder tageweise «erheblich beeinträchtigt» ist und der Erholungseffekt verloren geht. Als Entschädigung würden für einen Erwachsenen pro Tag etwa 60 Euro angesetzt, für Kinder die Hälfte.

Voraussetzung ist jedoch, dass auf Seiten des Veranstalters ein Verschulden vorliegt. «Das wäre in diesem Fall beispielsweise ein Manövrierfehler des Kapitäns, der die drohende Gefahr unter Umständen hätte erkennen und entsprechend handeln können». Wird ein Reisender durch eine Welle verletzt, kann er bei Verschulden des Veranstalters auch Schmerzensgeld fordern.

Wer als Passagier vor Ort Mängel anzeigen möchte, sollte laut Fischer zunächst dem Veranstalter die Gelegenheit geben, Abhilfe zu schaffen, sofern das möglich ist. «Am besten ist es, sich die Mängel schriftlich bestätigen zu lassen.» Zumindest sollten Adressen von Zeugen notiert werden. «Wenn die Kabine unter Wasser steht, kann es auch hilfreich sein, Fotos vom Schaden zu machen.» In diesem Fall habe der Reisende auch Anspruch darauf, dass ihm die allerwichtigsten Kleidungsstücke und Kosmetika zur Verfügung gestellt werden.

Mängelsprüche müssen Reisende spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Reise schriftlich beim Veranstalter geltend machen. Im Fall der «Norwegian Dawn» ist dies wohl nicht nötig: «Spiegel online» zufolge hat die Reederei von sich aus jedem Passagier die Hälfte der Reisekosten erstattet und einen Gutschein für den halben Ticketpreis einer künftigen Kreuzfahrt ausgestellt. Das NCL-Büro wollte die Angaben zunächst nicht bestätigen. «Es wird aber auf jeden Fall eine Kompensation geben», kündigte Sprecherin Eva Marx an.